{"id":97,"date":"2015-09-01T21:44:45","date_gmt":"2015-09-01T19:44:45","guid":{"rendered":"http:\/\/verlagsgeschichte.murrayhall.com\/?page_id=97"},"modified":"2016-02-06T12:28:32","modified_gmt":"2016-02-06T10:28:32","slug":"iv-schrifttumsverbote-in-oesterreich-ab-1933","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/verlagsgeschichte.murrayhall.com\/?page_id=97","title":{"rendered":"IV. Schrifttumsverbote in \u00d6sterreich ab 1933"},"content":{"rendered":"<h3>IV. Schrifttumsverbote in \u00d6sterreich ab 1933<\/h3>\n<h6><\/h6>\n<ul class=\"overview\">\n<li class=\"overview\"><a class=\"none\" href=\"#Heading1\" target=\"_self\">1. Gesetzliche Grundlage der Buchverbote<\/a><\/li>\n<li class=\"overview\"><a class=\"none\" href=\"#Heading2\" target=\"_self\">2. Die einzelnen Listen<\/a>\n<ul>\n<li class=\"overview\"><a class=\"none\" href=\"#Heading3\" target=\"_self\">a) Liste 1<\/a><\/li>\n<li class=\"overview\"><a class=\"none\" href=\"#Heading4\" target=\"_self\">b) Liste 2<\/a><\/li>\n<li class=\"overview\"><a class=\"none\" href=\"#Heading5\" target=\"_self\">c) Liste 3<\/a><\/li>\n<li class=\"overview\"><a class=\"none\" href=\"#Heading6\" target=\"_self\">d) Schutz des Staates<\/a><\/li>\n<li class=\"overview\"><a class=\"none\" href=\"#Heading7\" target=\"_self\">e) Miszelle<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li class=\"overview\"><a class=\"none\" href=\"#Heading8\" target=\"_self\">Anmerkungen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Zentral f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Kultur- und Buchpolitik in \u00d6sterreich und der literarischen Beziehungen zum Deutschen Reich ab 1933 und bis zum M\u00e4rz 1938 sind die Kriterien, nach denen Schriften verboten wurden bzw. verboten werden konnten. Es scheint deshalb vonn\u00f6ten, auf diese Kriterien einzugehen, da es in den letzten Jahren diesbez\u00fcglich zu einer Legendenbildung gekommen ist. Im Verbotsbereich zeigen sich manche Parallelen und Gemeinsamkeiten in der diesbez\u00fcglichen Politik beider L\u00e4nder, die zur Sprache kommen sollen, wobei man sich der Problematik bewu\u00dft sein mu\u00df, da\u00df beim \u201eAbw\u00e4gen\u201c zweier \u201e\u00dcbel\u201c das sogenannte geringere dennoch verachtenswert bleibt.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend f\u00fcr den Bereich \u201eB\u00fcchereien\u201c, Arbeiterb\u00fcchereien und \u00f6ffentliche Bibliotheken (am Beispiel der Universit\u00e4ts-Bibliothek Wien) sorgf\u00e4ltige Analysen zum Thema Zensur im St\u00e4ndestaat vorgenommen worden sind, ergibt eine Auseinandersetzung mit dem Bereich Buchhandel und speziell belletristischer Literatur ein grunds\u00e4tzlich anderes Bild. Die erste These hier lautet also: Was f\u00fcr B\u00fcchereien und Bibliotheken Geltung hat, l\u00e4\u00dft sich &#8211; obwohl die Rezeption der letzten Jahre f\u00e4lschlicherweise in diese Richtung zielt &#8211; nicht ohne weiteres auf den gesamten Buchhandel \u00fcbertragen. Die zweite These lautet dahingehend, da\u00df einheimische belletristische Verlage von der repressiven Schrifttumspolitik des St\u00e4ndestaates kaum, wenn \u00fcberhaupt, betroffen waren.<\/p>\n<p>Soweit man die Schrifttumspolitik in \u00d6sterreich und dem Deutschen Reich vergleichen kann, f\u00e4llt das vorwiegend Negative auf, so etwa die radikale Einschr\u00e4nkung der ohnehin nie sehr gro\u00dfen Pressefreiheit, das Verbot von freien Gewerkschaften, das Verbot von politischen Parteien, die Bek\u00e4mpfung von Marxismus und Kommunismus, die Unterdr\u00fcckung jedes irgendwie systemkritischen Schrifttums, die Ausschaltung aller Opposition und schlie\u00dflich der Sittlichkeitsfanatismus, der unter der Flagge Ausrottung von Schmutz und Schund, Jugendschutz usw. segelte. Als \u00f6sterreichische Besonderheit im christlichen Staat darf die Reglementierung des religi\u00f6sen Bereichs gelten, der vor allem auf die Vorstellungen der r\u00f6misch-katholischen Kirche eingestellt war.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Begriffe \u201eIndex\u201c und \u201elndizierung\u201c f\u00fcr Nazi-Deutschland gerechtfertigt und gebr\u00e4uchlich sind, sind sie f\u00fcr die Situation in \u00d6sterreich 1933-38 nicht zutreffend. Der Sachlage n\u00e4her kommt man wohl mit \u201eVerbotspolitik\u201c. Geht man davon aus, da\u00df es im Deutschen Reich nach der Machtergreifung Hitlers eine zwar teilweise irrationale, chaotische, doch berechnende und langfristig gesehen systematische Schrifttumspolitik gab, die man mit einem umfangreichen Apparat zu verwirklichen gedachte, hinterl\u00e4\u00dft die negative Kulturpolitik in \u00d6sterreich den Eindruck des Ad-hoc-Vorgehens &#8211; was die Auswirkungen und Implikationen keineswegs verharmlost. Im Reich schuf man eine eigene Institution, die verschiedenen Kammern, um das Schrifttum \u201ereinzuhalten\u201c bzw. zu \u201es\u00e4ubern\u201c. In \u00d6sterreich. wo man Gelegentlich genauso willk\u00fcrlich vorging, gab es eine solche Institution nicht. Es gab auch keine Institution expressis verbis zur F\u00f6rderung des heimischen Schrifttums, und einer ab Mitte der 30er Jahre diskutierten \u201eKammer des Schrifttums\u201c f\u00fcr \u00d6sterreich<a title=\"_ftnref1\" href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\"><span class=\"reference\">[1]<\/span><\/a> w\u00e4re sowieso keine Zensurkompetenz zugekommen. Genau genommen stellten die zu er\u00f6rternden Verbotslisten in \u00d6sterreich kein \u201eReinigungswerk\u201c im nationalsozialistischen Sinn dar (Anordnung der RSK vom 25. April 1935), wie dies die \u201eListe 1 des sch\u00e4dlichen und unerw\u00fcnschten Schrifttums\u201c in Deutschland sein sollte. In \u00d6sterreich fehlte eine Ausschaltung der Juden aus dem Verlags- und Buchwesen. Die Begriffe \u201esch\u00e4dlich\u201c, \u201evolkssch\u00e4dlich\u201c, \u201eunerw\u00fcnscht\u201c, \u201eKulturverrat\u201c usw. waren in \u00d6sterreich weder gebr\u00e4uchlich noch gel\u00e4ufig. Sieht man vom Strafgesetz ab konnten in \u00d6sterreich B\u00fccher zumindest bis 1935 en Bundesgesetzen nach \u00fcberhaupt nicht verboten werden.<\/p>\n<p>Da\u00df aber das Verbot doch eine Art \u00f6sterreichischer Schrifttumspolitik darstellte, wird von prominenter st\u00e4ndestaatlicher Stelle auch best\u00e4tigt: Der frischgebackene Bundeskulturrat Guido Zernatto bekannte sich im M\u00e4rz 1935 in seinem Aufsatz \u201eKultur und Staat\u201c<a title=\"_ftnref2\" href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\"><span class=\"reference\">[2]<\/span><\/a> zum gro\u00dfen geistigen Umbau und: zum Verbot. Der neue Staat, so Zernatto, sehe sich nach zwei Jahren an der Macht \u201ebei der Inangriffnahme einer planm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung hochwertigen heimischen Schrifttums vor eine schwere Aufgabe gestellt\u201c. \u201eDer Staat wird nach der positiven und nach der negativen Seite hin in viel gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfe als bisher die Herstellung und Verbreitung bestimmter B\u00fccher und Druckschriften zu f\u00f6rdern, das Verbot bestimmter B\u00fccher und Druckschriften durchzufahren haben.\u201c Ein so offenes Bekenntnis zum Verbot war keine Allt\u00e4glichkeit.<\/p>\n<p>Am augenscheinlichsten wurde das Mittel des Verbotes im Pressewesen angewendet. Die neuen Machthaber begannen eine Flut von scheinlegalen (weil sie nicht verfassungsm\u00e4\u00dfig zustande gekommen waren) Bundesgesetzen und Verordnungen zu erlassen und traten wiederholt die Flucht nach vorne an, um jedwede Form der Opposition auszuschalten. Sehen wir uns einige Mittel dieser Machtpolitik an, um dann zu den Verbotskriterien bei B\u00fcchern zu gelangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Am 7. M\u00e4rz erlie\u00df die Bundesregierung eine Verordnung \u201ebetreffend besondere Ma\u00dfnahmen zur Hintanhaltung der mit einer St\u00f6rung der \u00f6ffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verbundenen Sch\u00e4digungen des wirtschaftlichen Lebens\u201c, deren \u00a7 3 die Beschlagnahme von Presseerzeugnissen vorsah. Auch wurden bestimmte Zeitungen unter Vorzensur gestellt. Dies erfolgte, wenn nach etwas verschwommenen Kriterien &#8211; der Tatbestand einer Verletzung des vaterl\u00e4ndischen, religi\u00f6sen oder sittlichen Empfindens vorlag <em> (BGBl. <\/em>Nr. 41\/1933 bzw. in versch\u00e4rfter Form <em>BGBl. <\/em>Nr. 120\/1933 vom 10.4.1933).<\/p>\n<p>Schl\u00fcsselbegriffe im Verbotsregen waren naturgem\u00e4\u00df \u201e\u00f6ffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit\u201c. So erfolgte am 26.4.1933 eine Verordnung, die sich gegen die Gef\u00e4hrdung derselben durch Plakate und Flugbl\u00e4tter wandte (BGBl. Nr. 155\/1933).<\/p>\n<p>Das erste ausdr\u00fcckliche Verbot einer Zeitung erfolgte am 26. Mai 1933 durch die \u201eVerordnung der Bundesregierung (&#8230;), womit der Kommunistischen Partei jede Bet\u00e4tigung in \u00d6sterreich verboten wird\u201c. Von dieser Ma\u00dfnahme betroffen waren also nicht nur Zeitungen, wie etwa die <em>Rote Fahne<\/em>, die bis 22. Juli 1933 weiter erschien,<a title=\"_ftnref3\" href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\"><span class=\"reference\">[3]<\/span><\/a> sondern auch \u201ekommunistische\u201c B\u00fccher und Brosch\u00fcren. So berichtete <em>Der Wiener Tag <\/em>am 1. 6. 1933 von der Aktion einer polizeilichen Kommission in der kommunistischen Buchhandlung in der Alserstra\u00dfe, bei der neben der<em> Roten Fahne <\/em>3.000 kommunistische B\u00fccher und 35.000 Brosch\u00fcren beschlagnahmt worden seien. Als n\u00e4chster Schlag gegen eine mi\u00dfliebige, oppositionelle Presse und in Anerkennung eines obersten Gebots des christlich-deutschen St\u00e4ndestaats, des \u201eSchutzes der Sittlichkeit und der Volksgesundheit\u201c, wurde eine entsprechende Verordnung der Bundesregierung am 26. Mai 1933 erlassen. Die Verordnung beinhaltete verschiedene Bereiche &#8211; vom Verbot des \u00f6ffentlichen Vertriebs, Anschlags und Aush\u00e4ngens von Zeitungen mit Abbildungen des ganz oder vorwiegend nackten menschlichen K\u00f6rpers (ausgenommen Abbildungen von kleinen Kindern) bis zur Einschr\u00e4nkung der Verkaufsmodalit\u00e4ten f\u00fcr mechanisch wirkende Empf\u00e4ngnisverh\u00fctungsmittel.<a title=\"_ftnref4\" href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\"><span class=\"reference\">[4]<\/span><\/a> Was das Verbot von Abbildungen betrifft, so hatte diese Verordnung Paralleldelikte sowohl im bestehenden Pre\u00df- (\u00a7 12) als auch im bestehenden Strafgesetz (etwa \u00a7 516).<\/p>\n<p>Am 19. Juni 1933 erfolgte die Verordnung der Bundesregierung, \u201ewomit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (Hitlerbewegung) und dem Steirischen Heimatschutz (F\u00fchrung Kammerhofer) jede Bet\u00e4tigung in \u00d6sterreich verboten wird\u201c (BGBl. Nr. 240\/1933). Davon war auch die Herausgabe bzw. der Vertrieb von Zeitungen, wie etwa <em>V\u00f6lkischer Beobachter, <\/em>betroffen. Gerade in der Anwendung dieses neuen Gesetzes herrschte ziemliche Unklarheit, wie auch die Anzahl der anfallenden konfiszierten Schriften ein gro\u00dfes verwaltungstechnisches Problem darstellte. Am 5. Juli erschien eine neue Verordnung vom 30. Juni \u00fcber sogenannte \u201ePflichtnachrichten\u201c, die alle in \u00d6sterreich erscheinenden Zeitungen ohne Gegenbemerkung unentgeltlich zu ver\u00f6ffentlichen hatten. Zwei Tage sp\u00e4ter kam die Verordnung der Bundesregierung vom 7. Juli 1933 (ausgegeben am 21.7.1933) \u00fcber die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen F\u00f6rderung der verbotenen Bet\u00e4tigung einer Partei. Gewerbetreibenden, die in irgendeiner Form die Bet\u00e4tigung einer verbotenen Partei erm\u00f6glichten oder erleichterten, konnte danach \u201eunbeschadet der allf\u00e4lligen Bestrafung \u2013 ohne vorherige Warnung \u2013 die Gewerbeberechtigung entzogen werden\u201c (Text der Verordnung). Nach au\u00dfen hin bewahrte man also ein einigerma\u00dfen liberales Image, indem man Presseerzeugnisse nicht unbedingt verbot, aber die Druckereien und Verlage mit Konzessionsentzug bedrohte, wenn sie verbotene nationalsozialistische oder kommunistische Zeitungen herausgaben.<\/p>\n<p>Am 12. Februar 1934 kam es durch die Verlautbarung des <em>BGBl. <\/em>Nr. 78 zu einem schwerwiegenden (innen-) politischen Eingriff, der sich von den vorangegangenen NSDAP- und KP-Verboten deutlich abhebt. Denn mit dem 12. Februar 1934 erschien die Verordnung, \u201ewomit der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei \u00d6sterreichs jede Bet\u00e4tigung in \u00d6sterreich verboten wird\u201c. Neben einer allf\u00e4lligen strafgerichtlichen Verfolgung konnte eine Zuwiderhandlung mit einer Geldstrafe von bis zu 2.000 Schilling oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft werden. Die Verordnung trat sofort in Kraft. Obwohl diese neuen Bundesgesetze also \u201elediglich\u201c die Parteien verbot, wurde, wie auszuf\u00fchren sein wird, ein Verbot f\u00fcr Druckschriften, die eine F\u00f6rderung dieser Parteien darstellte, abgeleitet.<\/p>\n<p>Typisch nicht nur f\u00fcr die anscheinend v\u00f6llig au\u00dfer Kontrolle geratene Gesetzes- und Verordnungsmaschinerie, sondern auch f\u00fcr die Schaffung von Gesetzesbestimmungen, die ohnehin schon ein, zwei, drei Mal in den Gesetzb\u00fcchern vorhanden waren, war die neuerliche Verordnung der Bundesregierung vom 23. M\u00e4rz 1934 <em>(BGBl. <\/em>Nr. 171\/1934) zum Schutze der Sittlichkeit und der Volksgesundheit. Hiemit war das <em>BGBl. <\/em>Nr. 219\/1933 aufgehoben. Obwohl der Tatbestand mindestens schon durch das Schmutz- und Schundgesetz, durch das Pre\u00dfgesetz und durch das Strafgesetz (Pornographie etc.) ausreichend gedeckt war, schufen die \u201eGesetzgeber\u201c, f\u00f6rmlich sexualneurotisch, neue Einschr\u00e4nkungen. So war es per Verordnung unter der \u00dcberschrift \u201e\u00f6ffentliches Ausstellen und Ank\u00fcndigung von Schriften wirklich oder angeblich unz\u00fcchtigen Inhaltes\u201c verboten, 1. Schriften (B\u00fccher, Zeitungen, Probehefte u. dgl.) \u00f6ffentlich auszustellen, die &#8222;offenbar der gesch\u00e4ftlichen Ausn\u00fctzung geschlechtlicher Begehrlichkeit\u201c dienten. Da\u00df die Gerichte sich nicht auf diese neuen Verordnungen und Gesetze beriefen, sondern auf den bew\u00e4hrten \u00a7 516 St.G., ist nur ein Beispiel f\u00fcr die Fragw\u00fcrdigkeit und Zwecklosigkeit dieser Gesetzesflut. Man mu\u00dfte im St\u00e4ndestaat nicht einmal ein neues Amt errichten oder eine neue Institution schaffen: Eine solche Einrichtung bestand schon. Nach einem Erla\u00df des Ministeriums des Innern vom 16. Juni 1912, Zl. 5704, wurden der Bundes-Polizeidirektion in Wien als Zentralevidenzstelle f\u00fcr \u00d6sterreich die Agenden als \u201eZentralstelle zur Bek\u00e4mpfung unz\u00fcchtiger Ver\u00f6ffentlichungen (Pornographie) f\u00fcr die im Reichsrate vertretenen K\u00f6nigreiche und L\u00e4nder\u201c zugewiesen. Zu ihrer T\u00e4tigkeit geh\u00f6rte also \u201edie Evidenthaltung der gerichtlich verbotenen Druckschriften unz\u00fcchtigen Charakters\u201c.<a title=\"_ftnref5\" href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\"><span class=\"reference\">[5]<\/span><\/a> Die Beh\u00f6rde, die nun reaktiviert wurde, f\u00fchrte die abgek\u00fcrzte Bezeichnung \u201eZ.g.P.\u201c (Zentralstelle gegen Pornographie), fand &#8211; wie wir sp\u00e4ter sehen werden &#8211; nach 1933 ein reiches Bet\u00e4tigungsfeld und konnte u.a. auf Verdacht unz\u00fcchtigen Schrifttums hin Hausdurchsuchungen durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>Parallel zu dieser Entwicklung in \u00d6sterreich wurde der \u201eKampf gegen Schmutz und Schund\u201c im Deutschen Reich, von Hitler und G\u00f6ring angeregt, energisch vorangetrieben. Im Deutschen Reich war das erste Ergebnis des G\u00f6ringschen Vorsto\u00dfes die am 7. M\u00e4rz 1933 dekretierte Aktivierung der \u201eDeutschen Zentralpolizeistelle zur Bek\u00e4mpfung unz\u00fcchtiger Bilder, Schriften und Inserate\u201c beim Polizeipr\u00e4sidenten in Berlin. Auch hier also eine inhaltliche und zeitliche Parallele zwischen den beiden L\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Die politische Flucht des autorit\u00e4ren Regimes nach vorne wurde in einem Bundesgesetzblatt, das am 31. J\u00e4nner 1935 ausgegeben wurde, neuerdings evident. Denn das <em>Bundesgesetzblatt <\/em>Nr. 33\/1935 war auf die \u201eBek\u00e4mpfung staatsfeindlicher Druckwerke\u201c aus. Es mu\u00df noch hinzugef\u00fcgt werden, da\u00df diesem Gesetz, dessen \u201everfassungsm\u00e4\u00dfiges Zustandekommen\u201c wie \u00fcblich noch \u201ebeurkundet\u201c werden mu\u00dfte, weitere einschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen vorausgegangen waren. Am 14. M\u00e4rz 1934 z.B. wurde die Verbreitung s\u00e4mtlicher reichsdeutscher Zeitungen in \u00d6sterreich verboten. Anfang 1934 war eine Verordnung ver\u00f6ffentlicht worden, die den Stra\u00dfenverkauf von Zeitungen einschr\u00e4nkte.<\/p>\n<p>Dieses Gesetz zur Bek\u00e4mpfung \u201estaatsfeindlicher Druckwerke\u201c war zwar ein neues, aber sichtlich vollkommen \u00fcberfl\u00fcssiges Gesetz dessen Sinn lediglich in der Versch\u00e4rfung bestehender Strafandrohungen lag! Die Grundlage hief\u00fcr bildeten drei Paragraphen des bestehenden Strafgesetzes (\u00a7\u00a7 300, 305, 308). Und eben nur nach diesen Paragraphen &#8211; und nicht nach dem neuen Gesetz &#8211; wurde in der Folge judiziert.<\/p>\n<h3><a class=\"none\" title=\"Heading1\" name=\"Heading1\"><\/a> 1. Gesetzliche Grundlage der Buchverbote<a title=\"_ftnref6\" href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\"><span style=\"font-size: 0.7em; vertical-align: top;\">[6]<\/span><\/a><\/h3>\n<p>Verbote von Druckschriften im St\u00e4ndestaat \u00d6sterreich wurden einerseits auf Grund von neu \u201ebeschlossenen\u201c Gesetzen und erlassenen Verordnungen der Bundesregierung (die blo\u00df scheinlegal waren), andererseits auf Grund des Strafgesetzes ausgesprochen. Die Verbote von B\u00fcchern beruhten in der Praxis im Grunde genommen auf vier verschiedenen \u201erechtlichen\u201c Grundlagen, von denen wir bereits zweien begegnet sind (\u201epolitische Propagandaliteratur\u201c):<\/p>\n<p>1. Verbot der NSDAP in \u00d6sterreich sowie von Druckschriften, die eine Propaganda f\u00fcr diese Partei darstellten (<em>BGBl. <\/em>Nr. 240\/1933 vom 19. 6. 1933): \u201eListe 1\u201c<\/p>\n<p>2. Verbot der Kommunistischen Partei \u00d6sterreichs <em>(BGBl. <\/em>Nr. 200\/1933) und Verbot der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei \u00d6sterreichs (BGBl. Nr. 78\/1934) sowie Druckschriften, die eine Propaganda f\u00fcr diese Parteien darstellten: \u201eListe 2\u201c<\/p>\n<p>3. Verbot auf Grund eines Antrags der Staatsanwaltschaft und des folgenden richterlichen (gerichtlichen) Beschlusses im Landesgericht f\u00fcr Strafsachen Wien I nach Bestimmungen des Strafgesetzes: \u201eListe 3\u201c<\/p>\n<div>\n<p>Verzeichnisse dieser Verbote wurden dann jeweils als \u201eListe 1\u201c, \u201eListe 2\u201c und \u201eListe 3\u201c bezeichnet. Da das Verbotswesen in \u00d6sterreich zentral gelenkt wurde, wurden bei der Bundes-Polizeidirektion in Wien (Pre\u00df-Bureau) im Einvernehmen mit der Generaldirektion f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit im Bundeskanzleramt und dem Landesgericht f\u00fcr Strafsachen Wien diese Verzeichnisse in der Regel monatlich und im Falle der Listen 1 und 2 mit jeweils laufenden Nummern zusammengestellt und auf Grund eines vorgegebenen Verteilerschl\u00fcssels an zust\u00e4ndige Dienststellen und \u00f6ffentliche Institutionen verbreitet. Insofern waren sie nicht f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmt. W\u00e4hrend die Verbreitungsbeschr\u00e4nkungen von bestimmten periodischen Druckschriften, also Zeitungen und Zeitschriften, damals wie heute im amtlichen Teil der <em>Wiener Zeitung<\/em> verlautbart wurden, wurden Verbreitungsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr B\u00fccher und Brosch\u00fcren zus\u00e4tzlich zu den Zeitungen im offiziellen Organ des Vereins der \u00f6sterreichischen Buch-, Kunst- und Musikalienh\u00e4ndler, dem <em>Anzeiger, <\/em>laufend und vollinhaltlich abgedruckt. Diese Publikation wurde nur an Mitglieder, also Sortimentsbuchh\u00e4ndler, Verleger usw. versandt. Gelegentlich hat der Verein Rundschreiben an Mitglieder ausgesandt, in denen vor dem Vertrieb bzw. Zurschaustellen der folgenden Liste von Druckwerken nachdr\u00fccklich gewarnt wurde. Unbeschadet der allf\u00e4lligen Bestrafung k\u00f6nne &#8211; so hei\u00dft es in der Warnung &#8211; der Vertrieb \u201eOhne vorhergehende Warnung den Entzug der Konzession zur Folge haben\u201c.<a title=\"_ftnref7\" href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\"><span class=\"reference\">[7]<\/span><\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<p>4. dem Verbot auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz des Ansehens \u00d6sterreichs (auch: \u201eTraditionsgesetz\u201c) nach <em>BGBl. <\/em>Nr. 214\/1935.<\/p>\n<h3><a class=\"none\" title=\"Heading2\" name=\"Heading2\"><\/a> 2. Die einzelnen Listen<\/h3>\n<h4><a class=\"none\" title=\"Heading3\" name=\"Heading3\"><\/a> a) Liste 1<\/h4>\n<p>Diese Liste umfa\u00dfte jene B\u00fccher und sonstigen Druckwerke, deren Verbreitung eine Propaganda f\u00fcr die NSDAP darstellte. Sie enthielt ausschlie\u00dflich Druckwerke ausl\u00e4ndischer Verlage und Autoren. Eine \u00dcbersicht \u00fcber verbotene Werke zwischen 1934, dem ersten Jahr, in dem die Liste ver\u00f6ffentlicht wurde, und 1938 ergibt folgendes Bild: 1934: 257 Titel; 1935. 151 Titel; 1936: 252 Titel; 1937: 109 Titel; 1938: 28 Titel.<\/p>\n<p>Diese Liste 1 bildete die weitaus zahlreichste Gruppe der in \u00d6sterreich verbotenen B\u00fccher. In der Praxis wurde weniger systematisch gegen die NS-Literatur vorgegangen als ad hoc. Nach einer Darstellung des Bundespressedienstes, der auch in Verbotsfragen ein Wort zu reden hatte, wurde folgende Praxis ge\u00fcbt: \u201eDie Zoll\u00e4mter \u00fcbermitteln B\u00fccher, die inkriminierten Stellen durch Einlegen von Papierstreifen kenntlich gemacht. Es erfolgt dann durch die Polizeidirektion selbst\u00e4ndig, oder im Einvernehmen mit den ma\u00dfgeblichen Stellen des Bundeskanzleramtes entweder eine Freigabe oder die Erlassung eines Verbreitungsverbotes. Das Exemplar wird zur\u00fcckgestellt und bei Verh\u00e4ngung eines Verbreitungsverbotes die gesamte Sendung mit dem Belegexemplar wieder ins Ausland zur\u00fcckgeschickt, mit der Buchhandel keinerlei Sch\u00e4digung erleidet. Es w\u00e4re zu bemerken, da\u00df die Handhabung der Verbreitungsverbote sehr vorsichtig geschah, (&#8230;)\u201c.<a title=\"_ftnref8\" href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\"><span class=\"reference\">[8]<\/span><\/a> Wie bereits erw\u00e4hnt, herrschte Unklarheit dar\u00fcber, nach welchen konkreten Kriterien Druckwerke als \u201epolitisch\u201c klassifiziert werden sollten.<a title=\"_ftnref9\" href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\"><span class=\"reference\">[9]<\/span><\/a><\/p>\n<p>Ein Bruchteil der oben zahlenm\u00e4\u00dfig angef\u00fchrten NS-Schriften wurde &#8211; gegenteiligen Behauptungen zum Trotz &#8211; anl\u00e4\u00dflich einer Sitzung des Unterausschusses f\u00fcr Buchfragen des Ausschusses f\u00fcr die kulturellen Beziehungen zwischen \u00d6sterreich und Deutschland in der Zeit vom 21. bis 24. Juli 1937 in Wien wieder zur Verbreitung in \u00d6sterreich unter gewissen Bedingungen zugelassen.<a title=\"_ftnref10\" href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\"><span class=\"reference\">[10]<\/span><\/a> Auf diese Frage gehen wir noch sp\u00e4ter ausf\u00fchrlich ein.<\/p>\n<h4><a class=\"none\" title=\"Heading4\" name=\"Heading4\"><\/a> b) Liste 2<\/h4>\n<p>Diese Gruppe umfa\u00dfte jene B\u00fccher und sonstigen Druckwerke, deren Verbreitung eine Propaganda f\u00fcr die verbotene Kommunistische und Sozialdemokratische Partei \u00d6sterreichs darstellte. Mit Ausnahme von einer Handvoll Schriften, die im Verlag der Wiener Volksbuchhandlung erschienen waren, lassen sich Verbote von Druckwerken \u00f6sterreichischer Verlage und Autoren \u00fcber eine Zeitspanne von etwa 5 Jahren an den Fingern einer Hand z\u00e4hlen. Wie die Liste 1 f\u00fchrte auch die Liste 2 mit kommunistischen und marxistischer Literatur expressis verbis keine belletristische Literatur an, sieht man etwa von Grenzf\u00e4llen ab, wie dem 1935 im Wiener Gsur &amp; Co. Verlag erschienenen Roman <em>Unsere T\u00f6chter die Nazinen <\/em>von Hermynia Zur M\u00fchlen, der sowohl wegen einer F\u00f6rderung der verbotenen Sozialdemokratischen als auch der verbotenen Kommunistischen Partei verboten wurde (Liste 2, 13. Februar 1936).<a title=\"_ftnref11\" href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\"><span class=\"reference\">[11]<\/span><\/a> Dieses Werk blieb praktisch das einzige in einem \u00f6sterreichischen Verlag erschienene Buch, das in dieser Liste aufscheint. Die Versuche, durch die Heranziehung von anderen belletristischen Werken und deren Autoren sozusagen als \u201epars pro toto\u201c eine Hatz der \u201eKlerikofaschisten\u201c auf belletristische Literatur zu konstruieren, halten einer \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Fazit einer \u00dcberpr\u00fcfung der \u201eListe 2\u201c: Von Verbreitungsbeschr\u00e4nkungen waren vorwiegend, wenn nicht ausschlie\u00dflich ausl\u00e4ndische Autoren und Verlage betroffen. Ein Grund daf\u00fcr ist freilich darin zu sehen, da\u00df \u201emarxistische\u201c Autoren und Werke, die sich z.B. mit den Februar-Ereignissen 1934 befa\u00dften oder gegen das Dollfu\u00df\/Schuschnigg-Regime gerichtet waren, im benachbarten Ausland gedruckt wurden.<\/p>\n<p>Zahlenm\u00e4\u00dfig nach Jahren gegliedert, sieht die Entwicklung folgenderma\u00dfen aus: 1934: 52 Titel; 1935: 108 Titel; 1936: 87 Titel; 1937: 92 Titel; 1938: 4 Titel.<\/p>\n<p>Es ist ein Charakteristikum von Verbotslisten und Indices allgemein, da\u00df sie Inkongruenzen und Eigent\u00fcmlichkeiten aufweisen. So auch die \u201eListe 2\u201c. Nach der Liste 2 vom 13. Februar 1936 wurde <em>Der unsterbliche \u00d6sterreicher <\/em>von Anton Kuh, erschienen 1931 im M\u00fcnchner Verlag Knorr &amp; Hirth, nach der \u201eDemonstrationsverordnung\u201c, <em> BGBl. <\/em>Nr. 185\/1933 verboten! Diese ebenfalls auf der Basis des kriegswirtschaftlichen Erm\u00e4chtigungsgesetzes vom 24. Juli 1917,<em> BGBl. <\/em>Nr. 307 zustandegekommene Verordnung wurde \u201ezur Abwehr der mit einer St\u00f6rung der \u00f6ffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verbundenen wirtschaftlichen Gefahren verordnet\u201c. Da hei\u00dft es im \u00a7 1: \u201eWer eine Verwaltungs\u00fcbertretung als politische Demonstration begeht, wird bestraft.\u201c Der Zusammenhang zwischen dem Buch von Anton Kuh und der Verordnung ist nicht ganz ersichtlich.<\/p>\n<p>Auch das 1935 im Amsterdamer Querido Verlag erschienene Werk <em>Hitler <\/em>von Rudolf Olden wurde nach der Liste 2 vom 5. J\u00e4nner 1936 ebenfalls nach der Demonstrationsverordnung verboten, um in der folgenden Liste vom 13. Februar wieder freigegeben zu werden. Im November 1937 wurde das Buch allerdings offenbar als Zugest\u00e4ndnis den Deutschen gegen\u00fcber wieder verboten. Oldens Buch wurde von den Deutschen als \u201eHetzliteratur\u201c eingestuft und anl\u00e4\u00dflich der Verhandlungen zwischen beiden L\u00e4ndern im Juli 1937 in Wien auf die reichsdeutsche Wunschliste von B\u00fcchern gestellt, f\u00fcr die sie sich in \u00d6sterreich ein Verbreitungsverbot w\u00fcnschten. Eigenartig an dieser Verbotspolitik ist, da\u00df man sich der publizistischen Waffen im Kampf gegen den Nationalsozialismus selber beraubte, indem man solche Schriften sogar vor dem Juli-Abkommen verbot.<\/p>\n<h4><a class=\"none\" title=\"Heading5\" name=\"Heading5\"><\/a> c) Liste 3<\/h4>\n<p>Eine Durchsicht der Liste 3 zwischen 1934 und 1938 verst\u00e4rkt den Eindruck, da\u00df nicht-politische Literatur im \u00f6sterreichischen St\u00e4ndestaat nicht \u201eges\u00e4ubert\u201c wurde wie im Deutschen Reich; sch\u00f6ne Literatur im engeren Sinne blieb eher ungeschoren. Daf\u00fcr aber haben die \u00d6sterreicher in bezug auf die Bek\u00e4mpfung des \u201eunz\u00fcchtigen Schrifttums\u201c mit den Deutschen durchaus Schritt gehalten. Von Verbreitungsbeschr\u00e4nkungen sind wiederum bis auf wenige Ausnahmen ausl\u00e4ndische Autoren und Verlage betroffen.<a title=\"_ftnref12\" href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\"><span class=\"reference\">[12]<\/span><\/a> In den langen Listen \u00fcber jene B\u00fccher und sonstigen Druckwerke, die beschlagnahmt wurden, ergeben sich einige thematische Schwerpunkte, die sich nur schwer unter \u201esystemkritisch\u201c subsumieren lassen: Werke erotischen oder sexualwissenschaftlichen Inhalts machen den gr\u00f6\u00dften Anteil aus, gefolgt von Werken, deren Inhalt gegen die Institution der amtlichen Kirche gerichtet war, sowie Werke antisemitischen Inhalts. Die Druckwerke der Liste 3 wurden durchwegs \u00fcber richterlichen Beschlu\u00df beschlagnahmt und nach einer Strafverhandlung vor einem Sch\u00f6ffengericht nach Bestimmungen des Strafgesetzes aus dem Verkehr gezogen. Und die Tatsache, da\u00df Beschl\u00fcsse der ordentlichen \u00f6sterreichischen Gerichte vorlagen, machte &#8211; wie wir sp\u00e4ter sehen werden &#8211; die Aufhebung dieser B\u00fccherverbote, wie sie im Gefolge der \u201eNormalisierung\u201c der kulturellen Beziehungen zwischen \u00d6sterreich und Deutschland nach dem \u201eJuli-Abkommen\u201c 1936 von deutscher Seite angestrebt wurde, fast unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>Auf Grund der Liste 3 lassen sich folgende Verbotskriterien feststellen, wobei hier wiederum die Bezeichnung \u201esystemkritische Schriften\u201c dadurch problematisch wird, da\u00df das Strafgesetz kein Produkt des St\u00e4ndestaats war:<\/p>\n<p><em>\u00a7 65a. St\u00f6rung der \u00f6ffentlichen Ruhe in bezug auf die Republik \u00d6sterreich.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a7 122a. Verbrechen der Religionsst\u00f6rung. (Gottesl\u00e4sterung durch Reden, Handlungen, in Druckwerken oder verbreiteten Schriften). Reden, Druckwerke<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a7 122b. \u00d6ffentliche Verachtung der Religion durch Handlungen, oder verbreitete Schriften.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a7 300. Herabw\u00fcrdigung der Verf\u00fcgungen der Beh\u00f6rden und Aufwiegelung gegen Staats- und Gemeindebeh\u00f6rden, gegen einzelne Organe der Regierung, gegen Zeugen oder Sachverst\u00e4ndige.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a7 302. Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen Nationalit\u00e4ten, Religionsgenossenschaften, K\u00f6rperschaften u. dgl.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a7 303. Beleidigung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a7 305. \u00d6ffentliche Herabw\u00fcrdigung der Einrichtungen der Ehe, der Familie, des Eigentums, oder Guthei\u00dfung von ungesetzlichen oder unsittlichen Handlungen.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a7 491. Ehrenbeleidigung, \u00f6ffentliche Schm\u00e4hung, Verspottung.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a7 495. (1) Die in den \u00a7\u00a7 487-494 mit Strafe bedrohten Ehrenbeleidigungen werden von Amts wegen verfolgt, wenn sie gegen den Bundespr\u00e4sidenten, gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Heer, gegen eine \u00f6ffentliche Beh\u00f6rde oder gegen eine selbst\u00e4ndige Abteilung des Heeres gerichtet sind.<\/em><\/p>\n<p><em>(Vgl. Traditionsgesetz bzw. <\/em><em>BGBl. Nr. 41 vom 7. M\u00e4rz 1933 und <\/em><em>BGBl. Nr. 120 vom 10. April 1933, S 6, das denselben Tatbestand beinhaltet: \u201e\u00f6ffentliche Beleidigung der Bundesregierung, einer Landesregierung, einer ausl\u00e4ndischen Regierung, von Mitgliedern dieser Regierung, eines Staatsoberhauptes\u201c usw.).<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a7 516. Gr\u00f6bliches und \u00f6ffentliches \u00c4rgernis verursachen \u2013 die Verletzung der Sittlichkeit oder Schamhaftigkeit.<\/em><\/p>\n<p>Das zahlenm\u00e4\u00dfig gr\u00f6\u00dfte Kontingent der \u201eListe 3\u201c betraf, wie erw\u00e4hnt, Werke, die wegen des Tatbestandes der Pornographie (\u00a7 516) Gegenstand einer gerichtlichen Verhandlung wurden. Unter den 120 Titeln der Liste der 1934 gerichtlich beschlagnahmten Werken finden sich z.B. nicht weniger als 55 solche F\u00e4lle. Einige Beispiele aus dieser Sparte seien hier angef\u00fchrt: <em>Liebesfreuden in Afrika, Die erotische Ehe und ehelose Erotik, M\u00e4nner zu verkaufen, Hochschule der Liebeskunst, Das skandal\u00f6se Ehepaar.<\/em><\/p>\n<p>Das zweitgr\u00f6\u00dfte Kontingent der \u201eListe 3\u201c zwischen 1934 und 1938 betraf Schriften, die gegen die (katholische) Kirche in \u00d6sterreich gerichtet waren. Einige Beispiele sind: <em>Die katholische Kirche als Gefahr f\u00fcr den Staat oder die Kirche segnet den Eidbruch, <\/em>die u.a. nach \u00a7 122b St. G. verboten wurden (Beschlagnahmte B\u00fccher von 1936. Ausgegeben am 18. J\u00e4nner 1937 in Wien).<\/p>\n<p>Ein Titel auf dieser Liste f\u00fchrte zur irrigen Annahme, hier sei ein kleriko-faschistischer Griff nach den Schriften von Karl Kraus geschehen. So wurde &#8211; geht man die Liste durch &#8211; <em>Die Fackel <\/em>nach dem Beschlu\u00df des Landesgerichts f\u00fcr Strafsachen Wien 1 vom 12.12.1936, Zl. 26e Vr 10.531\/36 verboten &#8211; oder vielleicht nicht? Zumal Kraus die Bezeichnung \u201eDie Fackel\u201c nicht gepachtet hatte, stellt sich heraus, wenn man den Akt der Gerichtsverhandlung ansieht, da\u00df der Fall mit Kraus \u00fcberhaupt nichts zu tun hat. Vielmehr handelt es sich um eine vom Landesgericht Leoben in der Steiermark wegen \u201eReligionsst\u00f6rung\u201c konfiszierte Druckschrift der Zeugen Jehovas, die an das Landesgericht in Wien weitergeleitet wurde.<a title=\"_ftnref13\" href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\"><span class=\"reference\">[13]<\/span><\/a> Die Nennung der Brosch\u00fcre <em>Die Fackel <\/em>in der Liste der verbotenen Druckschriften in der Folge Nr. 6, 1937, S. 35 des <em>Anzeigers<\/em> stiftete auch unter Zeitgenossen einige Verwirrung: In der Folge Nr. 7, S. 43 wurde darauf hingewiesen, da\u00df die genannte Brosch\u00fcre \u201enicht mit der in Wien erscheinenden Zeitschrift \u201aDie Fackel\u2019 identisch\u201c sei.<\/p>\n<p>Von den wenigen Titeln aus dem Bereich der \u201esch\u00f6nen Literatur\u201c, die in den Listen verzeichnet sind, seien hier einige Beispiele genannt: Kurt Tucholsky<em>, Lerne lachen ohne zu weinen <\/em>(nach \u00a7 303 St. G.), Bertolt Brecht, <em>Lieder, Gedichte, Ch\u00f6re <\/em>(nach \u00a7\u00a7 303, 305 St. G.), Egon Erwin Kisch, <em>Geschichten aus 7 Ghettos <\/em>(nach \u00a7 303 St. G.), Claire Goll, <em>Ein Mensch ertrinkt. Roman <\/em>(nach \u00a7 516 St. G.), Walter Mehring, <em>und Euch zum Trotz. Chansons, Balladen, Legenden <\/em>(nach \u00a7 303 St. G.).<\/p>\n<p>Um die Vorgangsweise bei den gerichtlichen Beschlagnahmungen zu verdeutlichen, sei ein Beispiel angef\u00fchrt: Im Jahre 1932 erschien im Wiener Zinnen-Verlag, einem Strohmannunternehmen, hinter dem die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des inzwischen etwas ber\u00fcchtigt gewordenen Verlags f\u00fcr Kulturforschung Amonesta &amp; Co. standen, das Werk <em>Notizbuch des Provinzschriftstellers Oskar Maria Graf. <\/em>Die Auflage betrug 4.000 Exemplare. Am 4. Juni 1937<a title=\"_ftnref14\" href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\"><span class=\"reference\">[14]<\/span><\/a> stellte der Staatsanwalt beim Landesgericht f\u00fcr Strafsachen Wien I einen doppelten Antrag: einerseits auf polizeiliche Beschlagnahme des Werks gem\u00e4\u00df \u00a7 38 Pr. G. (Beschlagnahme eines Druckwerkes wegen eines als strafbar bezeichneten Inhaltes), \u201eweil sein Inhalt in den Stellen (&#8230;) den Tatbestand des Vergehens nach \u00a7 303 St.G. zu begr\u00fcnden geeignet ist (&#8230;)\u201c, andererseits auf die Einleitung einer Voruntersuchung gegen Oskar Maria Graf wegen Vergehens nach \u00a7 303 St.G.<\/p>\n<p>Die Gerichtliche Pre\u00dfpolizei meldete am folgenden Tag mit Schriftst\u00fcck G.P.P. 2356\/37 die erfolgte Beschlagnahme von zwei (2) Exemplaren des Werkes im Zinnen-Verlag, Wien I., Kohlmarkt No. 7. \u201eEin Beschlagnahmebeschlu\u00df f\u00fcr den Zinnen Verlag wurde Dr. Gustav Ullmann \u00fcbergeben.\u201c Am 27. Oktober 1937 kam es unter Ausschlu\u00df der \u00d6ffentlichkeit zur Hauptverhandlung. Das Gericht stimmte dem Antrag des Staatsanwalts zu, das Buch wegen Vergehens nach \u00a7 303 St. G. f\u00fcr verfallen zu erkl\u00e4ren. Im Urteil hei\u00dft es u.a., die inkriminierte Stelle<\/p>\n<p><em>bildet eine Verspottung und Herabsetzung der Lehren der katholischen Kirche. Es wird in ironischer Weise zum Ausdrucke gebracht, da\u00df das Auswendiglernen des Kathechismus zur nat\u00fcrlichen Folge habe, da\u00df man nichts glaube, es wird gesagt, da\u00df, wer katholisch sei, schon darum nichts glauben k\u00f6nne, weil er gewisserma\u00dfen den Unglauben an alles, was ist, schon mit auf die Welt bekomme.<\/em><\/p>\n<p>Der offensichtlich nicht geladene Angeklagte, der Zinnen-Verlag, wurde zur Zahlung der Verfahrenskosten in der H\u00f6he von S 100 verurteilt. Vom Ergebnis der Voruntersuchung gegen Oskar Maria Graf berichtet der Gerichtsakt allerdings nicht.<\/p>\n<h4><a class=\"none\" title=\"Heading6\" name=\"Heading6\"><\/a> d) Schutz des Staates<\/h4>\n<p>Der Schutz des Staates bildete die vierte Grundlage, auf der Verbote in \u00d6sterreich ausgesprochen wurden. Es l\u00e4\u00dft sich, was Entschiedenheit und Ausma\u00df der Mittel betrifft, zwischen dem 1933 im Deutschen Reich begonnenen Kampf \u201ewider den undeutschen Geist\u201c und Parallelerscheinungen im St\u00e4ndestaat \u00d6sterreich trotz der in manchen Betrieben \u00e4hnlichen staatsideologischen Grundlage kein legitimer Vergleich herstellen. Im Fr\u00fchsommer 1935 zum Beispiel beschlo\u00df die \u00f6sterreichische Bundesregierung nach interministeriellen Beratungen ein \u201eBundesgesetz zum Schutze des Ansehens \u00d6sterreichs\u201c <em> (BGBl. <\/em>1935, St\u00fcck 60, Nr. 214, ausgegeben am 5.6.1935). Auf den ersten Blick mag dieses neue legistische Werk \u00fcberfl\u00fcssig erschienen sein, weil es bereits \u00e4hnliche zu Gebote stehende gesetzliche Mittel gab. Der erste aufschlu\u00dfreiche Paragraph hatte aber folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p class=\"zitat\"><em> \u00a7 1. Enth\u00e4lt ein Druckwerk \u00fcber Begebenheiten aus der Geschichte \u00d6sterreichs Behauptungen oder bildliche Darstellungen, die sich als Beschimpfung, Verspottung oder wegen ihrer Wahrheitswidrigkeit als Schm\u00e4hung \u00d6sterreichs darstellen, oder eine Verunglimpfung des Andenkens einer verstorbenen Person, die wegen ihrer Verdienste um \u00d6sterreich ber\u00fchmt ist, so kann das Bundeskanzleramt die Verbreitung dieses Druckwerkes verbieten. Wird eine Nummer eines Lieferungswerkes oder einer Zeitung verboten und ist anzunehmen, da\u00df auch weitere Nummern des Druckwerkes einen solchen Inhalt haben werden, so kann auch die Verbreitung noch nicht erschienenen Nummern des Lieferungswerkes oder der Zeitung untersagt werden, deren Inhalt mit der das Verbot begr\u00fcndenden Ver\u00f6ffentlichung im Zusammenhang steht.<\/em><\/p>\n<p class=\"zitat\"><em>Das Verbot ist in der Wiener Zeitung kundzumachen.<\/em><\/p>\n<p class=\"zitat\"><em>\u00a7 2. \u00dcbertretungen (&#8230;) werden mit Geld bis zu 5.000 Schilling oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft;<\/em><\/p>\n<p>Ausgangspunkt bei diesem Gesetz, das den autorit\u00e4r regierenden Staat verst\u00e4rkt sch\u00fctzen sollte, war der Gedanke, da\u00df die presserechtlichen Bestimmungen haupts\u00e4chlich auf den Ehrenschutz von lebenden Personen abgestellt seien. Es sei daher notwendig, den Schutz auf verstorbene Pers\u00f6nlichkeiten, die sich um \u00d6sterreich verdient gemacht hatten, auszudehnen. Auch dieses Gesetzeswerk war v\u00f6llig \u00fcberfl\u00fcssig, wenn man, wie es den Anschein hat, den ermordeten \u201eHeldenkanzler\u201c Dollfu\u00df vor \u201e\u00fcbler Nachrede\u201c sch\u00fctzen wollte. Ebensogut konnte man das Strafgesetz heranziehen und nach \u00a7 495, Abs. 3 strafgerichtliche Verfolgung begehren.<\/p>\n<p>Einblick in die entsprechenden Unterlagen des BM f\u00fcr Unterricht, das bei der Formulierung des Textes Mitspracherecht hatte,<a title=\"_ftnref15\" href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\"><span class=\"reference\">[15]<\/span><\/a> gibt Aufschlu\u00df \u00fcber Motivation, Zweck und Handhabung des Gesetzes. Am 7. Juni 1935 richtete der Staatssekret\u00e4r im Bundeskanzleramt (Generaldirektion f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit), Hans von Hammerstein, ein Rundschreiben an s\u00e4mtliche Sicherheitsdirektionen und Landes- und Bundespolizeibeh\u00f6rden in \u00d6sterreich, um das Gesetz n\u00e4her zu begr\u00fcnden und zu erl\u00e4utern. Die bestehenden Gesetze, f\u00fchrte er aus, insbesondere die Bestimmungen des Straf- und Pre\u00dfgesetzes, b\u00f6ten \u201ekeine ausreichende Handhabe zur Verhinderung der Verbreitung derartiger Druckwerke\u201c. \u201eDiese empfindliche L\u00fccke\u201c werde nun durch das neue Gesetz \u201eausgef\u00fcllt\u201c. Hammerstein betonte, da\u00df das neue Gesetz, \u201eda es nur eine L\u00fccke des bestehenden Rechtes auszuf\u00fcllen bestimmt ist, nur <em>dann Anwendung finden <\/em>soll,<a title=\"_ftnref16\" href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\"><span class=\"reference\">[16]<\/span><\/a> wenn nicht schon auf Grund der Bestimmungen des Strafgesetzes und Pre\u00dfgesetzes der angestrebte Zweck der Verhinderung der Verbreitung des Druckwerkes erwirkt werden kann, (&#8230;)\u201c. \u201eNach dem Gesagten\u201c, f\u00e4hrt Hammerstein fort, \u201ewird sich f\u00fcr die Unterbeh\u00f6rden nur in vereinzelten F\u00e4llen ein Anla\u00df geben, die Erkl\u00e4rung des Verbotes nach dem neuen Gesetz zu beantragen. Im Falle von vor l\u00e4ngerer Zeit erschienenen Druckwerken sei \u00fcberhaupt zu \u00fcberlegen, ob ein Vorgehen notwendig\u201c sei \u201eund nicht etwa wegen seiner unerw\u00fcnschten Nebenwirkungen unzweckm\u00e4\u00dfig ist\u201c. Er\u00f6rterungen \u00fcber das Gesetz in der Tagespresse seien, so Hammerstein, unerw\u00fcnscht.<a title=\"_ftnref17\" href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\"><span class=\"reference\">[17]<\/span><\/a><\/p>\n<p>Es war also von vornherein klar, da\u00df das Bundesgesetz Nr. 214\/1935 nicht sehr oft zur Anwendung kommen w\u00fcrde, und die Voraussage stimmte genau. Hier f\u00e4llt auf, da\u00df es in der Praxis in erster Linie auf B\u00fccher reichsdeutscher Herkunft Anwendung fand, obgleich das Gesetz sowohl die in \u00d6sterreich als auch die im Ausland hergestellten Werke betraf. Nach den Buchstaben des Gesetzes gab es aber Ausnahmen bez\u00fcglich dessen, was das Ansehen \u00d6sterreichs sch\u00e4digte. Der \u00a7 5, der in letzter Minute auf Dr\u00e4ngen von Beamten im Unterrichtsministerium mit aufgenommen wurde, sah vor, da\u00df das Gesetz \u201eauf Ver\u00f6ffentlichungen wissenschaftlichen Charakters\u201c nicht angewendet werden sollte. \u00dcber die \u201eWissenschaftlichkeit\u201c sollte letztlich das Bundeskanzleramt unter Heranziehung des BM f\u00fcr Unterricht entscheiden. Aber der eigentliche Zweck dieses neuen Gesetzes, dessen Bestimmungen genausogut den Tatbestand \u201estaatsfeindliches Druckwerk\u201c miteinschlo\u00df und f\u00fcr das bereits ein Gesetz vorhanden war, geht aus den Berichten f\u00fcr das geplante Gesetz eindeutig hervor. Und in diesem Fall kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, da\u00df es sich in gewisser Hinsicht um eine Art \u201elex Dollfu\u00df\u201c gehandelt hat. Auch nach Verlautbarung dieses Gesetzes wurden Sortimenter und Verleger nicht im unklaren gelassen: Am 19. Juni 1935 machte der <em>Anzeiger<\/em> Vereinsmitglieder auf das neue Gesetz aufmerksam und druckte die wesentlichen Bestimmungen ab mit dem Hinweis:<\/p>\n<p class=\"zitat\"><em>Dieses Verbot wird von der Sicherheitsbeh\u00f6rde sehr strenge gehandhabt. Es ist nicht m\u00f6glich, nach diesem Gesetz verbotene B\u00fccher an die Verleger zur\u00fcckzusenden. Auch empfiehlt es sich, die vorhandenen Best\u00e4nde der Sicherheitsbeh\u00f6rde abzuliefern. <\/em>(76. Jg., Nr. 15\/1935)<\/p>\n<p>Der Besitz eines solchen Druckwerks durch eine Privatperson war \u201ean sich\u201c nicht strafbar (Hammerstein), geahndet wurde lediglich die anf\u00e4llig versuchte Verbreitung!<\/p>\n<div>Regierungsintern, also beim Bundeskanzleramt &#8211; Ausw. Angelegenheiten und beim Bundespressedienst war auch bekannt, wie wenig zahlreich die Verbote nach dieser neuen Bestimmung tats\u00e4chlich waren. Und was den Inhalt der verbotenen B\u00fccher betrifft, so hei\u00dft es, die Verbote \u201ebetreffen gr\u00f6\u00dftenteils Werke von ausgesprochen klatschm\u00e4\u00dfigem Charakter\u201c.<a title=\"_ftnref18\" href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\"><span class=\"reference\">[18]<\/span><\/a> An sich sollte der \u201eHofklatsch\u201c unterbunden werden. Im Jahre 1935 wurden sechs Werke, darunter f\u00fcnf reichsdeutsche und ein ungarisches Buch, nach dem \u201eTraditionsgesetz\u201c verboten. Themen der Werke waren u.a. Ignaz Seipel, Kaiserin Elisabeth und Kaiser Franz Joseph. Im n\u00e4chsten Jahr (1936) sind insgesamt 21 Werke, darunter 16 reichsdeutscher Provenienz, verboten worden. Von den \u00fcbrigen f\u00fcnf sind 3 in \u00d6sterreich und 2 in der Schweiz erschienen. Im Jahre 1937 schlie\u00dflich wurden sieben B\u00fccher, f\u00fcnf davon reichsdeutsche, verboten. Die weiteren zwei Verbote betrafen ein in \u00d6sterreich und ein in der Schweiz verlegtes Werk.<a title=\"_ftnref19\" href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\"><span class=\"reference\">[19]<\/span><\/a><\/div>\n<h4><a class=\"none\" title=\"Heading7\" name=\"Heading7\"><\/a> e) Miszelle<\/h4>\n<p>Man k\u00f6nnte schlie\u00dflich einwenden, da\u00df die Beamten der autorit\u00e4ren Regierung in \u00d6sterreich zwischen 1934 und 1938 vielleicht auch Gelegenheit gehabt h\u00e4tten, etwas Positives zu leisten und das \u201ehochwertige heimische Schrifttum\u201c zu f\u00f6rdern, wenn sie nicht so viel Zeit bei der Abfassung von neuen Verordnungen und dgl. aufgewendet h\u00e4tten. Was aber aus solchen zaghaften F\u00f6rderungsversuchen herausgekommen ist, kann lediglich als Anzeichen f\u00fcr die Zementierung der herrschenden literarischen Cliquenwirtschaft, die so gut wie unver\u00e4ndert nach 1945 weiter bestand, gewertet werden.<\/p>\n<p>Am 20. August 1937 trat n\u00e4mlich ein neues Gesetz in Kraft, das die Formel des perfekten Polizeistaates enthielt. Mit dem Bundesgesetz zum Schutze der \u00f6ffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Ordnungsschutzgesetz), <em>BGBl<\/em>. Nr. 282\/1937 wurden zum wiederholten Mal sowohl Tatbest\u00e4nde aus dem bestehenden Pre\u00df- und Strafgesetz als auch aus Verordnungen und scheinlegalen Gesetzen der Bundesregierung seit 1933 gesammelt. Man bekommt bald den Eindruck von einem \u201edigest\u201c. Im Grunde genommen wurde durch dieses Bundesgesetz eine Reihe bislang in Kraft gewesener Vorschriften zum Schutze der \u00f6ffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit aufgehoben. Das \u201eneue\u201c Gesetz (\u00a7 4: Beleidigung von Amtstr\u00e4gern) kam noch im Jahre 1937 zwar vereinzelt zur Anwendung, judiziert wurde aber nach wie vor nach dem geltenden Strafgesetz.<\/p>\n<h3><a class=\"none\" title=\"Heading8\" name=\"Heading8\"><\/a> Anmerkungen<\/h3>\n<div id=\"ftn1\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn1\" href=\"#_ftnref1\" target=\"text\" name=\"_ftn1\"> [1]<\/a> GERHARD RENNER hat eine umfangreiche Analyse zu dieser Frage geliefert. In: G.R., \u00d6sterreichische Schriftsteller und der Nationalsozialismus: Der Bund der deutschen Schriftsteller \u00d6sterreichs und der Aufbau der Reichsschrifttumskammer in der Ostmark. phil. Diss. Wien 1981, S. 107-135.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn2\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn2\" href=\"#_ftnref2\" target=\"text\" name=\"_ftn2\"> [2]<\/a> Kultur und Staat. Tatsachen und Probleme. In: <em>Volkswohl, <\/em>26. Jg., M\u00e4rz 1935, S. 153-157; hier S. 153.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn3\">\n<p class=\"note\" style=\"text-align: justify;\"><a title=\"_ftn3\" href=\"#_ftnref3\" target=\"text\" name=\"_ftn3\"> [3]<\/a> Vgl. die Beilage der <em>Volksstimme <\/em>\u201eWochenend Panorama\u201c, \u201eAls unsere Partei verboten wurde\u201c, 22.5.1983.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn4\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn4\" href=\"#_ftnref4\" target=\"text\" name=\"_ftn4\"> [4]<\/a> \u00c4hnliche Sorgen hatte drei Jahre sp\u00e4ter auch noch die \u201eB\u00fcrgerschaft\u201c in Wien, als sie praktisch eigens dazu zusammentraf, um ein neues Gesetz im Namen der Sittlichkeit und des Volkswohls zu beschlie\u00dfen. Einziger Inhalt: Verbot der Aufstellung von Pr\u00e4servativautomaten in \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Orten, woraus eine Debatte dar\u00fcber entstand, was man unter dem Wort \u201eOrt\u201c zu verstehen habe.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn5\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn5\" href=\"#_ftnref5\" target=\"text\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> <em>Amtsblatt der k. k. Polizeidirektion Wien, <\/em>1912, S. 25. (Polizeierla\u00df, Pr. 2173 vom 20. August 1912.)<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn6\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn6\" href=\"#_ftnref6\" target=\"text\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Alle hier im folgenden zitierten Verbotslisten sind in einem Schuber gesammelt in der WrStLb aufbewahrt worden (Signatur: C 84.972). PETER MALINA behandelte neulich das Thema \u201eB\u00fccherverbote in \u00d6sterreich\u201c im bibliothekarischen Bereich (P.M.: B\u00fccherverbote in \u00d6sterreich 1933- 1938. Zur Kontrolle systemverd\u00e4chtiger Literatur am Beispiel der Universit\u00e4tsbibliothek Wien. In: <em>Zeitgeschichte <\/em>(Wien)<em>, <\/em>10. Jahr, Heft 8, Mai 1983, S. 311-335). Die wenigen Beispiele f\u00fcr verbotene belletristische Literatur werden nur erw\u00e4hnt (S. 329), aber Malina bietet einen guten \u00dcberblick \u00fcber die, wie er sie nennt, \u201eadministrativ-legistische(n) Ma\u00dfnahmen zur Behandlung systemkritischer Literatur in \u00d6sterreich 1933-1938\u201c (S. 314 ff.). Malina ist zuzustimmen, wenn er zeigen will, \u201ewie zuf\u00e4llig die Zensur in der Praxis vorging\u201c (S. 329), wenn er aber meint, seine Beispiele seien Schriften, die von den Machthabern als \u201esystemkritisch\u201c klassifiziert werden konnten, so wird der Begriff \u201esystemkritisch\u201c sehr weit ausgelegt. Au\u00dferdem meint er, die Beispiele aus dem Bereich der Dichtung \u201enur auswahlsweise\u201c anzuf\u00fchren. Vielmehr handelt es sich um eine ziemlich vollst\u00e4ndige Liste (11 Titel)! Krasser Vereinfachung und grober Kurzschl\u00fcsse macht sich JOSEF HASLINGER in seinem Vortrag\/Aufsatz \u201eEinleitender Bericht \u00fcber einen besiegten Autor\u201c (<em>Wespennest. <\/em>zeitschrift f\u00fcr brauchbare texte und bilder nr. 52, \u201eLiteratur und Macht\u201c, 1983, S. 2-11) schuldig. In diesem Digest der Forschungsergebnisse anderer (ohne entsprechende Quellenangabe) geht Haslinger auf die Verbotslisten, die er \u201eTeile\u201c nennt, ein. Seine Ausf\u00fchrungen zum Thema Verbote sind derart durch oberfl\u00e4chliche Kenntnis der Materie gepr\u00e4gt, da\u00df er wesentlich zur Legendenbildung beitr\u00e4gt. Eine Auseinandersetzung mit dieser unverdauten Zusammenstoppelung w\u00e4re an sich \u00fcberfl\u00fcssig, wenn sie nicht im Rahmen einer \u00f6ffentlichen Veranstaltung in Wien im Mai 1983 ein breiteres Publikum erreicht h\u00e4tten. Sieht man von Druckfehlern ab (die NSDAP wird am 19.6.1944 verboten), werden einige der vielen hundert NS-Schriften, die seit 1933 in \u00d6sterreich verboten wurden, im Sommer 1937 unter bestimmten Bedingungen wieder zur Verbreitung zugelassen. Haslinger nennt diese Zeitspanne \u201ebald\u201c. Da\u00df der Wunsch der Vater des Gedankens ist, zeigt Haslinger, indem er apodiktisch feststellt, die Liste der wieder zugelassenen NS-Schriften sei \u201edie l\u00e4ngste Buchliste, die die Bundespolizeidirektion in diesen Jahren erstellte\u201c (S. 2). So etwas kann nur einer behaupten, der die Listen nie angeschaut hat. Genauso oberfl\u00e4chlich und falsch ist der n\u00e4chste Abschnitt von Haslinger, in dem es hei\u00dft: \u201eDer zweite Teil (!) beschr\u00e4nkte sich nicht auf ausgesprochen sozialistische und kommunistische Literatur, wie die Schriften von Marx, Engels, Lenin, Trotzki, Otto Bauer, Max Adler, Karl Kautsky, Georg Lukacs, Ernst Bloch, Walter Mehring, Bela Kuhn [sic!] und Julius Deutsch, es wurden immer st\u00e4rker auch belletristische Schriften aufgenommen.\u201c Die Phantasie geht aber eindeutig zu weit, wenn man einfach Namen hinschleudert, in der Hoffnung, da werde jemand durch Klang und Zahl beeindruckt. Das angesprochene Verbot gegen Walter Mehring hat mit \u201eausgesprochen sozialistischer und kommunistischer Literatur\u201c nicht das geringste zu tun, es sei denn, Haslinger m\u00f6chte den Zensoren auch noch Sippenhaftung anh\u00e4ngen&#8230;. <em>und Euch zum Trotz<\/em> wurde 1934 wegen Herabsetzung und Verspottung der Lehren und Einrichtungen einer im Staate gesetzlich anerkannten Kirche gerichtlich verboten. Und da\u00df \u201eimmer st\u00e4rker\u201c belletristische Schriften aufgenommen wurden, entbehrt jeder Grundlage. Haslinger versucht, seinen Beweisnotstand und seine oberfl\u00e4chlichen Kenntnisse der Materie durch die Nennung m\u00f6glichst vieler Namen zu kaschieren, ohne auf die Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Verbote einzugehen. Den Legendenteig b\u00e4ckt Haslinger fertig, indem er abschlie\u00dfend bemerkt: \u201eNimmt man noch die gro\u00dfe S\u00e4uberung der Arbeiterb\u00fcchereien, die damals die gr\u00f6\u00dften Volksb\u00fcchereien Europas waren, hinzu, sieht man, welche Vorarbeit die \u00f6sterreichische Regierung f\u00fcr die nationalsozialistische Kulturpolitik geleistet hat\u201c (S. 2). Sollte dieser Aufsatz ein zweites Mal publiziert werden, m\u00fc\u00dfte er ein halbes Dutzend Namen zum Verfasser haben, und ob Haslinger darunter zu finden w\u00e4re, wage ich zu bezweifeln. Besonders schlimm ist die Tatsache, da\u00df solche \u201eArbeiten\u201c eine Multiplikatorwirkung haben. Insofern ist ein Ende der Legendenbildung nicht abzusehen. Um Mi\u00dfverst\u00e4ndnisse zu vermeiden: es geht hier nicht darum, Verbote zu billigen oder zu verharmlosen, sondern um genaue Recherchen und die wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Wiedergabe von Fakten.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn7\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn7\" href=\"#_ftnref7\" target=\"text\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Rundschreiben des Vereins vom 21.3.1934. Orig. im Besitz des Verf.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn8\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn8\" href=\"#_ftnref8\" target=\"text\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00d6Sta, HHSta, N.P.A., Kt. 123, BKA 42.468-13\/1936; liegt bei BKA 41.296-13\/1937.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn9\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn9\" href=\"#_ftnref9\" target=\"text\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> MALINA, zit. Anm. 6, S. 317 ff. gibt einen guten Einblick in diese Problematik.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn10\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn10\" href=\"#_ftnref10\" target=\"text\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Die eine Zeitlang einzige Erw\u00e4hnung dieser Verhandlungen findet sich bei ALFRED PFOSER, Literatur und Austromarxismus. Wien: L\u00f6cker 1980, S. 220.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn11\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn11\" href=\"#_ftnref11\" target=\"text\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Zur Vorgeschichte dieses Verbots in \u00d6sterreich siehe den Abschnitt \u00fcber den Verlag Gsur &amp; CO. sowie MURRAY G. HALL, Walter Mehring. \u201eBiographie als Legende\u201c. in: Walter Mehring, text + kritik, Heft 78, April 1983, S. 20-35. Nach der \u201eListe 1 des sch\u00e4dlichen und unerw\u00fcnschten Schrifttums\u201c (Stand vom Oktober 1935) der RSK Berlin waren s\u00e4mtliche Werke Zur M\u00fchlens verboten.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn12\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn12\" href=\"#_ftnref12\" target=\"text\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Ein Beispiel: In der Liste 3 der gerichtlich beschlagnahmten Druckwerke seit 1.1.1937 vom 9. Juni 1937 waren von 49 angef\u00fchrten Werken 3 in einem \u00f6sterreichischen Verlag erschienen.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn13\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn13\" href=\"#_ftnref13\" target=\"text\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> ALFRED PFOSER, Zit. Anm. 10, S. 221: \u201eVor \u00f6sterreichischen, nicht-sozialistischen Autoren schreckte der Zensor ebenfalls nicht zur\u00fcck. Karl Kraus\u2019 Zeitschrift \u201aDie Fackel\u2019 wurde am 12.12.1936 auf die Liste der Polizei gesetzt; genau sechs Monate vorher war er gestorben.\u201c Die Bezeichnung \u201eListe der Polizei\u201c ist in diesem Fall irref\u00fchrend. Der Verbotsakt ist im WrStLa deponiert. Pfoser hat diese Ansicht richtiggestellt in: <em>Kraus-Hefte<\/em>, Heft 20, Oktober 1981, S. 16.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn14\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn14\" href=\"#_ftnref14\" target=\"text\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> Die folgende Darstellung beruht auf dem Gerichtsakt, der im WrStLa deponiert ist. Landesgericht f\u00fcr Strafsachen Wien I, Oskar Maria Graf (1937), Strafsache wegen \u00a7 303 St.G., 26 Vr 4519\/37.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn15\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn15\" href=\"#_ftnref15\" target=\"text\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> AVA, BMU, 24 Gesetze, 1935, Fasz. 4767.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn16\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn16\" href=\"#_ftnref16\" target=\"text\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> Hervorhebung im Original!<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn17\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn17\" href=\"#_ftnref17\" target=\"text\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> AVA, BKA (Gendion), Zl. 336.115-G. D. 2\/1935.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn18\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn18\" href=\"#_ftnref18\" target=\"text\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> HHSta, N.P.A., Karton 123, BKA 44.970-13\/1937; Verbalnote des BKA (AA) an die Deutsche Gesandtschaft, Wien, im J\u00e4nner 1937.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ftn19\">\n<p class=\"note\"><a title=\"_ftn19\" href=\"#_ftnref19\" target=\"text\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> HHSta, N.P.A., Karton 134, BKA 44.437-13\/1937.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>IV. Schrifttumsverbote in \u00d6sterreich ab 1933 1. Gesetzliche Grundlage der Buchverbote 2. Die einzelnen Listen a) Liste 1 b) Liste 2 c) Liste 3 d) Schutz des Staates e) Miszelle Anmerkungen Zentral f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Kultur- und Buchpolitik in \u00d6sterreich und der literarischen Beziehungen zum Deutschen Reich ab 1933\u2026<\/p>\n<p> <a class=\"continue-reading-link\" href=\"http:\/\/verlagsgeschichte.murrayhall.com\/?page_id=97\"><span>Continue reading<\/span><i class=\"crycon-right-dir\"><\/i><\/a> <\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"parent":26,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-97","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/verlagsgeschichte.murrayhall.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/97","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/verlagsgeschichte.murrayhall.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/verlagsgeschichte.murrayhall.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/verlagsgeschichte.murrayhall.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/verlagsgeschichte.murrayhall.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=97"}],"version-history":[{"count":10,"href":"http:\/\/verlagsgeschichte.murrayhall.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/97\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2196,"href":"http:\/\/verlagsgeschichte.murrayhall.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/97\/revisions\/2196"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/verlagsgeschichte.murrayhall.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/26"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/verlagsgeschichte.murrayhall.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=97"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}